Makler darf nur bei berechtigtem Interesse ins Grundbuch blicken

21.12.2016

OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Az. 5 W 97/16


Kann ein Makler kein berechtigtes Interesse in Form der vertraglichen Abrede mit einer der Kaufvertragsparteien über die Zahlung einer kaufpreisabhängigen Provision darlegen, besteht kein Anspruch des Maklers auf Einsicht in das Grundbuch.

Sachverhalt:
Die Maklerin hatte es versäumt sich bei Beauftragung durch den Eigentümer zur Grundbucheinsicht bevollmächtigen zu lassen. Mit dem späteren Kauf hatte sie eine vom Kaufpreis abhängige prozentuale Provision vereinbart. In der Folge vermittelte die Maklerin das Objekt erfolgreich, jedoch gewährten ihr die Parteien keinen Einblick in den Kaufvertrag, so dass die Maklerin den beurkundeten Kaufpreis nicht kannte und so letztlich die Provision nicht berechnen konnte. Daraufhin beantragte sie beim Grundbuchamt Einsicht in konkret bezeichnete Grundbücher nebst Überlassung der Kopie des Kaufvertrages. Dabei legte sie dem Grundbuch diversen E-Mail-Verkehr vor, wonach ihr aus der Vermittlung des angefragten Kaufvertrages ein Provisionsanspruch gegen die Käuferin zustünde. Die Urkundsbeamtin des Grundbuches wies den Antrag zurück, da sich die Tätigkeit der Maklerin nicht aus dem Vetrag bei den Grundakten ergebe. Zu Recht wie das OLG Brandenburg feststellte.

Nach § 12 Abs. 1 GBO ist grundsätzlich jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse vorweist. Danach kann vom Einsichtsrecht auch der Inhalt eines Kaufvertrages umfasst sein, der nach § 10 Abs. 1 S. 1 GBO vom Grundbuchamt aufzubewahren ist.

Allerdings ist dabei zwischen den berechtigten Interessen des Maklers daran, zur Berechnung seiner Provision die Höhe des Kaufpreises zu erfahren, und dem Recht der Vertragsparteien auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Zum Schutz der Vertragsparteien werden hohe Anforderungen an das berechtigte Interesse des Maklers gestellt. Um dieses durchzusetzen, sollte der Makler die genaue Grundstücksbezeichnung bereits in den Maklervertrag aufnehmen und sich bei Beauftragung vom Eigentümer zur Grundbucheinsicht bevollmächtigen lassen. Außerhalb der Grundbucheinsicht verbleibt dem Makler, im Klageweg die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen, um dann ggf. den Provisionsanspruch durchzusetzen.

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